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Seite << 1 >> Nicht-EU-StaatenFormalitäten und Behördengänge bei Aupairs aus Nicht EU-LändernBehördenleitfaden bei Aupairs aus Nicht-EU-StaatenAupair-Bewerberinnen und Bewerber aus visumpflichtigen Staaten müssen beim deutschen Konsulat in ihrem Heimatland Botschaft ein Aupair-Visum beantragen. Aupair-VisumErforderliche Unterlagen, Einladungsbrief - erster Schritt Der Einladungsbrief geht im Original mit dem Au-pair-Vertrag in dreifacher Ausfertigung per Postweg an das Aupair, das je ein unterschriebenes Exemplar an die Gastfamilie bzw. den Aupairvermittler zurücksendet.
Konsulat, Sprachtest - erster SchrittEs folgt nun meist ein Deutschtest auf dem Konsulat selbst oder durch ein vom Konsulat beauftragtes Sprachinstitut. Zwar sind irgendwelche Bescheinigungen und Zeugnisse von Sprachschulen, Universitäten u.a. Instituten u.U. hilfreich, aber aufgrund von Mißständen in der Vergangenheit wird sicherlich eine Sprachprüfung stattfinden. Konsulat, Visumsantrag - zweiter SchrittNach erfolgreichem Sprachtest folgt der eigentliche Visumsantrag, zu dem das Au-pair mit diversen Dokumenten bei der Visumsstelle des deutschen Konsulats im Heimatland (in den Hauptstädten meist bei den Botschaften angesiedelt) vorstellig wird.
Ausländerbehörde, Aupairvisa-Anfrage - erster SchrittDas Konsulat stellt nun über das Bundesverwaltungsamt in Köln eine Aupairvisa-Anfrage an die zuständige Ausländerbehörde. Ausländerbehörde, Arbeitserlaubnisverfahren - zweiter SchrittBestehen keine Bedenken, so teilt die Ausländerbehörde dem lokalen Arbeitsamt entweder mit, daß dort das Arbeitserlaubnisverfahren durchgeführt werden kann, oder es führt dieses in eigener Regie durch. Die Familie hat wiederum ein Formular auszufüllen und samt Aupair-Vertrag unterzeichnet einzureichen.
Der von Arbeitsagentur bzw. Ausländerbehörde bewilligte Antrag geht nun über das Bundesverwaltungsamt ans Konsulat retour, das dem Aupair in spe einen Sichtvermerk im Pass erteilt, also ein vorläufiges Visum auf drei Monate. Nur höchst selten wird ein Konsulat das Visum gleich auf ein Jahr ausstellen.
Alle Verwaltungsgebühren, also beispielsweise die zur Visumsverlängerung, trägt die Gastfamilie.
Beendigung des Aupair-AufenthaltsNach Ende der Tätigkeit des Aupairs in der Familie, auch bei vorzeitigem Abbruch o.ä. hat die Familie ihr Au-pair wieder bei der Meldebehörde abzumelden. Sorgen Sie vor Eintreffen Ihres Aupairs für den entsprechenden Versicherungsschutz. Seite << 1 >>
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