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Kein Wandel des Lebensstandards

Ausgleich verschiedener Einkommen

Aufstockungsunterhalt an den bedürftigen Partner

Wer nach der Scheidung bedürftig ist, hat Anspruch auf Unterhaltszahlungen vom Ex-Partner. "Bedürftig" bedeutet in diesem Fall keine gewöhnliche Bedürftigkeit, sondern beginnt z.B. schon, wenn der in der Ehe gewohnte Lebensstandard mit dem eigenen Gehalt nicht mehr finanzierbar ist. In dem Fall hat der Besserverdienende einen Aufstockungsunterhalt (Ausgleich der Einkommensdifferenz verschiedener Einkommen) zu zahlen.

Früher wurde dieser Unterhalt unbefristet lange gezahlt, doch nun weicht der Bundesgerichtshof davon ab. Wenn der Unterhalt Fordernde keine durch die Ehe verursachten Nachteile mehr hat, so z.B. durch Kinder, und Geld verdient, das er auch ohne die Ehe verdienen würde, so hat er sich nach einer Übergangszeit auf den veränderten Lebensstandard einzustellen.
Ehegattenunterhalt sichert den Lebensstandard also nicht lebenslänglich.
Eine Befristung tritt auch nachträglich in Kraft, selbst bei rechtskräftigem Urteil oder Vergleich, wenn die Gründe für eine Befristung sich erst später einstellten.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XII ZR 11 / 05
Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XII ZR 15 / 05

Kinderlose Expartner müssen bei Unterhaltsforderungen zurückstecken (sofern der Unterhaltszahlende nicht genug Geld für alle hat), denn laut Gesetz haben Mütter bzw. Väter Vorrang. In einem Gerichtsfall ging es um eine Ex-Frau, die auf 24 Ehejahre zurückblickte. Sie forderte Unterhalt, doch der Ex-Mann gab seiner neuen Frau den Vorrang, da sich diese um das vierjährige Kind kümmerte. In den Augen des Bundesgerichtshofes ein korrektes Verhalten, zumal die Exfrau keine ehebedingten Nachteile hatte.

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