Es wird ein Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis) benötigt, der vor der Ausreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden muß.*
Das Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den Wohnort der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit. Das Visums muß vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt worden sein. Das Visum sollte zur Vermeidung von Schwierigkeiten so rechtzeitig beantragt werden, daß diese Altersgrenze bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nicht überschritten wird. Der Beginn der Beschäftigung laut Au-pair-Vertrag darf jedoch nicht später als 6 Monate nach Beantragung des Visums liegen.
* Angehörige bestimmter Staaten (z.B. USA) können ohne Visum einreisen. Bitte erkundigen Sie sich bei der Deutschen Botschaft bzw. dem Deutschen Konsulat.
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Sie setzt das Vorhandensein einer Zustimmung der Agentur für Arbeit voraus. Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde einzuholen.
Die Au-pair-Beschäftigung darf erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels (Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis), der ausdrücklich die Aufnahme einer Au-pair-Beschäftigung erlaubt, aufgenommen werden.
Für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts ist ein gültiger Reisepaß des Herkunftslandes erforderlich.
Au-pairs aus den EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn
Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepaß mitzunehmen. Nach der Einreise muß bei der in Deutschland örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis-EU vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden.
Erst nach Erteilung dieser Erlaubnis darf die Au-pair-Beschäftigung aufgenommen werden. Von der örtlich zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Au-pairs aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten sowie aus der Schweiz
Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis notwendig. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepaß mitzunehmen. Von der in Deutschland örtlich zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Eine Arbeitserlaubnis-EU ist nicht erforderlich.
