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III. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung

Das Mindestalter für Au-pairs bei Beginn der Beschäftigung beträgt grundsätzlich 18 Jahre, bei Au-pairs aus anderen EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17 Jahre. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) und aus den EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn dürfen bei Beginn der Beschäftigung höchstens 24 Jahre alt sein. Auch verheiratete Bewerber(innen) können zugelassen werden.

Es wird erwartet, daß Grundkenntnisse der deutschen Umgangssprache vorhanden sind. Interessentinnen bzw. Interessenten sollten ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und ein ansprechendes Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-pair-Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß sein.

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