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Behördengänge bei Aupairs aus EU-Mitgliedsländern

Au Pairs aus Ländern der Europäschen Union

Aupairs aus den Beneluxstaaten - Belgien , Luxemburg, Niederlande - Großbritannien - England, Schottland, Wales, Nordirland - Irland, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Zypern, Griechenland, Österreich, skandinavische Länder - Dänemark, Finnland, Schweden, Norwegen

Aupairs aus diesen Ländern benötigen zur Einreise nach Deutschland nur gültige Ausweisdokumente, wie Personalausweis oder Reisepaß, aber weder Visum noch Arbeitsgenehmigung, noch Aufenthaltserlaubnis.
Binnen einer Woche nach Eintreffen hat die Gastfamilie ihr Aupair bei der polizeilichen Meldebehörde (meist Einwohnermeldeamt) anzumelden.

Au-Pairs aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.

Aupairs aus diesen Ländern benötigen kein Visum und dürfen mit einem gültigen Reisepaß nach Deutschland einreisen.

Bezüglich der Anmeldung gelten diesselben Vorschriften wie gerade. Das Au-pair ist innerhalb sieben Tagen nach Eintreffen bei der für den Wohnsitz der aufnehmenden Familie zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Bei der zuständigen Arbeitsagentur muß ferner auch ein Antrag auf ein Arbeitserlaubnisverfahren bei Durchführung eines Sprachtests beantragt werden. Da Aupair-Aufenthalte sich ja gewöhnlich über mehr als einen Monat erstrecken, ist zudem bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis über 12 Monate zu beantragen.

Au-Pairs aus Ländern mit Sonderstatus

Nordamerika - USA, Kanada - Japan, Australien und Neuseeland.

Es gelten diesselben Bestimmungen wie bei Aupairs aus den neuen EU-Mitgliedsländern.

Vor Eintreffen Ihres Aupairs sollte für den entsprechenden Versicherungsschutz gesorgt sein.

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