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Informationen zu Aupairs für deutsche Gastfamilien

Infos der Bundesagentur für Arbeit - Zentrale

Aupair-Vertrag

1. Au-pairs

Au-pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung) in Familien aufgenommen werden, um insbesondere ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbil­dung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.

Das vom Europarat 1969 verabschiedete „Europäische Abkommen über die Au-pair Beschäftigung“ ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert worden und hat somit hier keinen Rechtscharakter angenommen. Die wesentlichen Kriterien dieses Abkommens sind aber auch in der Bundesrepublik Deutschland als maßgeblich anerkannt. Sie und die bestehenden Usancen lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen (s. dazu das Merkblatt „Au pair“ bei deutschen Familien):

  • Mindestalter bei Beginn der Beschäftigung grundsätzlich 18 Jahre, bei Staatsangehörigen anderer EU-/EWR-Staaten und der Schweiz 17 Jahre; Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,
  • Integration in die Gastfamilie,
  • Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung einschließlich Babysitting (insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich),
  • Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier freien Abenden pro Woche,
  • Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen,
  • bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr: 2 Werktage pro vollem Monat),
  • Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls,
  • Zahlung eines bestimmten Betrages als Taschengeld unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit (zurzeit 205 Euro monatlich, ab 1. Januar 2006: 260 Euro monatlich),
  • angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Verpflegung durch die Gastfamilie,
  • Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
  • Das Au-pair-Verhältnis unterliegt den Vorschriften über die Anwerbung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsgenehmigung, jedoch nach übereinstimmender Auffassung der Spitzenverbände der Sozial-versicherungsträger und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht (einschließlich Unfallversicherung).

    2. Anwerbung und Vermittlung von Au-pairs

    Auch angehende EU-/EWR-Au-pairs und Nicht-EU-/EWR-Au-pairs müssen keinen Vermittler einschalten. Sie dürfen sich eine Gastfamilie selbst suchen.

    --> Die Au-pair-Vermittlung sowohl von und nach anderen EU-/EWR-Staaten als auch von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten wird in der Bundesrepublik Deutschland fast ausschließlich von privaten Vermittlern durchgeführt. Diese benötigen für ihre Vermittlungstätigkeit lediglich eine entsprechende Gewerbeanmeldung. Es können auch Vermittler mit Sitz im Ausland in Anspruch genommen werden.

    Da Au-pair-Vermittler im Allgemeinen sowohl den von ihnen vermittelten Au-pairs als auch den Gastfamilien bei Problemen persönlich zur Seite stehen, empfiehlt es sich, grundsätzlich einen Vermittler in Anspruch zu nehmen.

    3. Vergütung für die Vermittlung

    Ein privater Au-pair-Vermittler darf von den Beteiligten für die Vermittlung eine Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Verlangt er eine Vergütung vom Au-pair, darf diese höchstens 150 Euro betragen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn ist dies erst dann der Fall, wenn die erforderliche Arbeitsgenehmigung erteilt wurde. Verlangt der Vermittler nur oder zusätzlich von der Gastfamilie eine Vergütung, kann deren Höhe und Fälligkeit etc. frei vereinbart werden.

    4. Zustimmungs- /Arbeitsgenehmigungsverfahren

    Au-pairs aus Nicht-EU/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel (Visum / Aufenthaltserlaubnis). Der Aufenthaltstitel muss die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlauben. Er wird von der Ausländerbehörde grundsätzlich erteilt, wenn die örtlich zuständige Agentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat.

    Eine Arbeitserlaubnis-EU benötigen Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Li­tauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn, um eine Au-pair-Beschäftigung in Deutschland ausüben zu können. Sie wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für Ar­beit erteilt. Die Arbeitserlaubnis-EU muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme, eingeholt werden. Deshalb darf das Au-pair erst nach der Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU beschäftigt werden. Au-pairs aus EU-/EWR-Staaten wird von Amts wegen von der Melde- bzw. Aus­länderbehörde eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erteilt.

    Die Zustimmung/Arbeitserlaubnis-EU kann nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden und nur an Au-pairs, die höchstens 24 Jahre alt sind (1) und nur für eine Beschäftigung in ei­ner Familie (2), in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird (grundsätzlich muss mindestens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen)(3). Nicht berücksichtigt werden können Au-pairs, die aus den Heimatländern der Gasteltern stammen oder die mit den Gasteltern verwandt sind. Auch verheiratete Au-pairs können zugelassen werden. Die gleichzeitige Beschäftigung von zwei Au-pairs kann genehmigt werden, wenn vier oder mehr Kinder unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Der Au-pair-Vertrag muss über mindestens sechs Monate geschlossen werden. Eine wiederholte Zulassung des gleichen Au-pairs ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.

  • (1.) Au-pairs aus Nicht-EU/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) müssen das erforderliche Visum rechtzeitig vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragen. Der Beginn der Au-pair-Beschäftigung laut Au-pair-Vertrag darf jedoch nicht später als 6 Monate nach Stellung des Visumantrages liegen.
  • (2.) Als Familie zählen Ehepaare, unverheiratete Paare, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie Alleinerziehende. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass sie mit mindestens einem Kind unter 18 Jahre im gemeinsamen Haushalt leben.
  • (3.) Es kann auch eine Beschäftigung in einer Familie zugelassen werden, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammt und in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in besonderen Ausnahmefällen auch eine Beschäftigung in einer ausländischen Familie, in der Deutsch die Umgangssprache ist.
    Auszug Jan. 2006

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